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   OVG Hamburg, 01.02.2010 - 5 Bs 225/09   

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https://dejure.org/2010,23272
OVG Hamburg, 01.02.2010 - 5 Bs 225/09 (https://dejure.org/2010,23272)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 01.02.2010 - 5 Bs 225/09 (https://dejure.org/2010,23272)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 01. Februar 2010 - 5 Bs 225/09 (https://dejure.org/2010,23272)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Anordnung der sofortigen Vollziehung der Genehmigung eines so genannten "Offshore Windenergieparks"

  • Justiz Hamburg

    § 5 Abs 1 S 4 SeeAnlV, § 80 Abs 3 VwGO
    Anordnung der sofortigen Vollziehung der Genehmigung eines so genannten "Offshore Windenergieparks"

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berufung eines Antragstellers auf das Prioritätsprinzip i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 4 Seeanlagenverordnung (SeeAnlV) hinsichtlich von der Genehmigungsbehörde zum Ruhen gebrachter Teile seines Genehmigungsantrags

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berufung eines Antragstellers auf das Prioritätsprinzip i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 4 Seeanlagenverordnung (SeeAnlV) hinsichtlich von der Genehmigungsbehörde zum Ruhen gebrachter Teile seines Genehmigungsantrags

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...

  • VG Hamburg, 12.06.2014 - 19 K 504/12

    Zur Frage, welchem von zwei Bewerbern für ein und dieselbe Fläche die Genehmigung

    Benachbarte Standorte i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 4 SeeAnlV a.F. können dann vorliegen, wenn die Vorhaben in einer "gewissen räumlichen Nähe" voneinander geplant sind (Anschluss an OVG Hamburg, Beschl. v. 1.2.2010, 5 Bs 225/09, NordÖR 2010, 364, juris Rn. 23) und sich gegenseitig verstärkende, ungünstige Auswirkungen auf die Meeresumwelt in Betracht kommen.

    Dies habe das Hamburgische Oberverwaltungsgericht (Beschl. v. 1.2.2010, 5 Bs 225/09) entschieden.

    Nichts anderes könne der Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (Beschl. v. 1.2.2010, 5 Bs 225/09) entnommen werden.

    Zwar ist der Beklagten bei einer funktionalen Auslegung dieser Bestimmung (vgl. dazu OVG Hamburg, Beschl. v. 1.2.2010, 5 Bs 225/09, NordÖR 2010, 364, juris Rn. 24) darin zu folgen, dass bei einem Mindestabstand von 1.200 m keine negativen Auswirkungen auf die Standsicherheit benachbarter WEA zu befürchten sein dürften.

    Wird diese verwaltungsverfahrensrechtliche Regelung für die prioritäre Behandlung eines Antrages auf Genehmigung eines OWP von der Genehmigungsbehörde nicht eingehalten, muss dem Konkurrenten grundsätzlich die Möglichkeit gegeben werden, das Verfahrensrecht durchzusetzen (vgl. das Urt. der Kammer v. 19.6.2009, 19 K 1782/08, juris Rn. 35; so wohl auch OVG Hamburg, Beschl. v. 1.2.2010, 5 Bs 225/09, NordÖR 2010, 364, juris Rn. 27).

    Zielsetzung des § 5 Abs. 1 Satz 4 SeeAnlV a.F. ist es damit, eine schnelle und möglichst effektive Nutzbarmachung der AWZ zu ermöglichen (OVG Hamburg, Beschl. v. 1.2.2010, 5 Bs 225/09, NordÖR 2010, 364, juris Rn. 28).

    Dieses hat mit Beschluss vom 1. Februar 2010 (5 Bs 225/09, NordÖR 2010, 364, juris Rn. 28) ausgeführt:.

    Dies steht nach der Rechtsprechung der Kammer (Urt. v. 19.6.2009, 19 K 1782/08, juris, Rn. 29 ff. u. 43 ff.) und der des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (Beschl. v. 1.2.2010, 5 Bs 225/09 , juris Rn. 31 f.) fest und wird von den Beteiligten auch nicht in Frage gestellt, sodass es hierzu keiner vertiefenden Ausführungen bedarf.

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